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HINWEIS ZUR AKTUELLEN SITUATION

WIR SIND WEITERHIN FÜR SIE DA!

Telefondienst / HomeOffice

In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung werden insbesondere unsere Mitarbeit- er/innen, die ihre Kinderbetreuung sicherstellen müssen, im HomeOffice arbeiten. Dies kann insbesondere bei der telefonischen Erreichbarkeit zu zeitlichen Verzögerungen führen. Sollten Sie uns während unserer Telefonzeiten nicht direkt erreichen können, hinterlassen Sie bitte in jedem Fall eine Nachricht auf unserer Voicemailbox inkl. Ihres Namens, Ihrer Rückrufnummer und den Grund Ihres Anrufes. Ihre Nachricht werden wir dann intern an die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) weiterleiten. Ein Rückruf erfolgt dann schnellstmöglich und ggf. auch aus dem HomeOffice heraus.

Ortstermine / Versammlungen

Versammlungen, Ortstermine uns Termine in unseren Geschäftsräumen werden wir zur Zeit nicht durchführen, ausgenommen in äußersten Notfällen.

Etikette

Den aktuellen Empfehlungen (Abstand, kein Händeschütteln, etc.) werden wir entsprech- end folgen und bitten um Ihr Verständnis.

Wir hoffen, dass Sie und wir gesund bleiben und den normalen Geschäftsbetrieb schnellstmöglich wieder aufnehmen können.

AKTUELLE INFORMATION FÜR WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFGTEN

Liebe Eigentümer, liebe Kunden,

anliegend die relevanten Passagen für Wohnungseigentümergemeinschaften des vom Bundestag beschlossenen Notstandgesetzes.

Art. 2 - § 6
Wohnungseigentümergemeinschaften

(1) Der zuletzt bestellt Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Weitere Notkompetenzen in Bezug auf Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen wird es nicht geben, weil diese nach Ansicht des Ministeriums bereits über die Notgeschäftsführungsbefugnis gegeben seien.
 
Das Bundesjustizministerium teilte auch mit, dass die Unmöglichkeit der Durchführung einer Versammlung natürlich auch die entsprechende Pflicht des Verwalters aus § 24 WEG suspendiert.

Es sind daher für Verwalter keine Kündigung oder Schadensersatzansprüche wegen der Nichtdurchführung der Versammlung zu befürchten.

Sollten uns weitere / neue Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.